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RA Barbara Frank, München Der Jagdpachtvertrag: Voraussetzungen, Verpflichtungen von Pächter und Verpächter, Verstöße gegen Vorschriften, wichtige Gründe für die Kündigung des Jagdpachtvertrags |
Frank . Schäfer . v. RadetzkyRechtsanwälte in München
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Der Jagdpachtvertrag
Bei einem Jagdpachtvertrag wird das Recht der Jagdausübung auf einen Pächter übertragen gegen Zahlung eines Pachtzinses. Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die Möglichkeit zu verschaffen, die Jagd auszuüben. Dazu gehört insbesondere, dass der Pächter die zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke betreten und gegebenenfalls auch befahren darf. Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtzins zu bezahlen, etwaig übernommenen Wildschadensersatz zu leisten, die Abschüsse zu erfüllen und Wildschäden möglichst zu verhindern.
Jagdpachtvertrag: Voraussetzungen
Der Jagdpachtvertrag bedarf der Schriftform. Hinsichtlich des Zustandekommens des Jagdpachtvertrags sind die für den Abschluss eines Vertrags allgemein gültigen Bestimmungen des BGB maßgeblich: So müssen z.B. die Vertragspartner - Pächter und Verpächter - geschäftsfähig sein. Daneben gelten aber auch die zwingenden Bestimmungen des Jagdrechts, z.B. über die Mindestdauer oder die Höchstfläche eines Pachtvertrags.
Jagdpachtvertrag: Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften
Schwerwiegende Verstöße gegen die jagdgesetzlichen Vorschriften eines Jagdpachtvertrags führen nicht nur zur Beanstandung des Vertrags durch die Untere Jagdbehörde, sondern können sogar zur Nichtigkeit des Vertrags führen, beispielsweise:
Der Jagdpachtvertrag kann aber auch wegen Verstoßes gegen einen im BGB geregelten Tatbestand (z.B. § 117 BGB Scheingeschäft) nichtig sein, beispielsweise bei Abschluss eines Pachtvertrags mit einem Strohmann, z.B. solange die Pachtfähigkeit des "Pächters" nach den jagdgesetzlichen Vorschriften noch nicht vorliegt.
Jagdpachtvertrag: Kündigung
Der Jagdpachtvertrag begründet ein sog. Dauerschuldverhältnis, das nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Ein derartiger wichtiger Kündigungsgrund kann z.B. bereits im Pachtvertrag vereinbart werden, z.B. die Nichtzahlung des Pachtzinses. Darüber hinaus kann es aber auch andere Gründe geben, die eine Kündigung rechtfertigen können; kein Kündigungsgrund für den Jagdpächter wäre z.B. ein plötzlich auftretender sehr hoher Wildschaden.
Als Revier-Inhaber sind RA Frank die Probleme von Jagdpächtern und Verpächtern vertraut, kennt die Fallen in Jagdpachtverträgen. Sie gestaltet Ihren Jagdpachtvertrag. Rufen Sie in der Kanzlei an, Tel.: 089/413536-14. |
Schwerpunkte
Forst- und Landwirtschaftsrecht Waldrecht Stiftungsrecht
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