Kanzlei Frank
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RAin Barbara Frank, Ruhpolding, Schwerpunkt WaffenrechtWaffengesetz: Waffenbesitzkarte, Jagdschein, Erwerb und Besitz einer Waffe, Zuverlässigkeit / Unzuverlässigkeit von Waffenbesitzer, Aufbewahrung von Waffen, Waffentransport. |
Schwerpunkte: Waffengesetz Forstrecht, Landwirtschaftsrecht Waldrecht Stiftungsrecht
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Zum WaffengesetzSeit dem 11.10. 2002 ist das Gesetz zur Neuregelung des Waffengesetzes in Kraft. Für Waffenbesitzkarten-Inhaber (WBK), Jagdschein-Inhaber und Sportschützen sind hiermit eine Reihe von Neuregelungen eingetreten und zu beachten:
Das Bedürfnis zu Erwerb und Besitz einer Waffe
Inhaber eines gültigen Jagdscheins besitzen in der Regel ein Bedürfnis zum Erwerb und zum Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen und der dazu gehörigen Munition (§ 13 WaffG). Ein Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem anerkannten Schießsportverband angehört. Hinzu kommt, dass der Sportschütze glaubhaft machen muss, dass er seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine anerkannte Schießsportdisziplin zugelassen und erforderlich ist. Waffenbesitzer und ZuverlässigkeitHohe Anforderungen stellt der Gesetzgeber nunmehr an die Zuverlässigkeits-Voraussetzungen des legalen Waffenbesitzers (§ 5 WaffG). Danach besitzen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit die Personen nicht, die z.B. wegen einer fahrlässigen, gemeingefährlichen Straftat, zu der u.a. auch die Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr zählt, zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit führt nunmehr auch dazu, dass der betroffenen Person der Jagdschein nicht (wieder-) erteilt werden darf. In vielen Fällen bedeutet dies auch den Verlust der Jagdpachtfähigkeit.
Aufbewahrung von WaffenAuch an die Aufbewahrung von Waffen werden erstmals gesetzliche Anforderungen gestellt. Der Erwerb von Waffen im Wege des Erbgangs ist gesetzlich näher geregelt (§ 20 WaffG ), ebenso wie der Waffentransport und das Verbringen sowie die Mitnahme von Waffen, innerhalb und außerhalb der EU Staaten.
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